Skontoabzug und pünktliche
Begleichung
fälliger Rechnungen
RdErl. d.
Finanzministeriums v. 22.5.2003
I 1 - 0034 - 3.1
Jede
mittelbewirtschaftende Stelle ist verantwortlich dafür, dass die von ihr zu bewirtschaftenden
Haushaltsmittel streng nach den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit (§§ 7, 34 LHO) verwandt werden. Rechtliche Verpflichtungen des
Landes sind pünktlich zu erfüllen. Auf das grundsätzliche Verbot von
Vorleistungen nach § 56 Abs. 1 LHO wird hingewiesen.
Alle
durch die mögliche und zulässige Einräumung von Skonto und Rabatten zu
erlangenden Zahlungsvorteile sind für die öffentliche Hand zu nutzen. Da ein
Skontoabzug regelmäßig nur zu erlangen ist, wenn die Zahlung innerhalb der
vereinbarten Frist erfolgt, ist der Geschäftsgang bei den
Verwaltungsdienststellen entsprechend zu gestalten; jede Verzögerung ist zu
vermeiden. Bei der Auftragsvergabe ist eine ausreichende Frist zu vereinbaren.
Sollte
aus irgendeinem Grunde die Ausnutzung des Skontoabzugs nicht möglich sein, so
ist die Nichtausnutzung von Skonto auch für die Rechnungsprüfung schriftlich zu
begründen.
Dieser
RdErl. tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig
tritt der RdErl. d. Finanzministers v. 18.6.1957 (SMBl. 20021) außer Kraft.
MBl.
NRW. 2003 S. 573.